Sie benötigen Rechtsberatung?
Ein Anruf genügt, ich komme vorbei!

Telefon 0049 8238 967814

oder Mail an:  info@jur-extern.de

Wissenswertes

Abmahnung / Einstweilige Verfügung

Sie haben eine Abmahnung von Ihrem Wettbewerber erhalten. Man verlangt von Ihnen eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der Sie zusagen, ab sofort etwas zu unterlassen, z. B. mit einer bestimmten Aussage nicht mehr zu werben, eine Erfindung nicht mehr zu nutzen oder ein bestimmtes Bild nicht mehr zu verwenden. Falls Sie eine einmal gegebene Zusage nicht einhalten, wird eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro erhoben. Was gilt es zu beachten?

weiter lesen »

Marken/Internet > Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist zulässig. Sie dürfen Ihre Waren und Dienstleistungen denen Ihrer Konkurrenten gegenüberstellen. Sie dürfen hierbei sogar Namen nennen. Allerdings müssen Sie ein paar Regeln beachten. Hier einige der wichtigsten:

Die gegenüber gestellten Leistungen müssen austauschbar sein. So dürfen Müsliriegel mit Schokoladenriegeln, oder Leitungswasser und Mineralwasser verglichen werden; jedoch nicht eine Wirtschaftszeitung mit einer Lotteriegesellschaft - auch nicht in Bezug auf die Möglichkeit der Geldvermehrung.

Es dürfen nur wesentliche und typische Eigenschaften gegenübergestellt werden, nicht also auf der einen Seite die Schnelligkeit eines PC's und auf der anderen Seite die Farbe des Konkurrenzprodukts.

Es darf nicht zu Verwechslungen zwischen den Unternehmen oder deren Leistungen kommen. Der Wettbewerber darf nicht beleidigt oder dessen Leistung herabgesetzt werden etc.

Dies bedeutet oft eine riskante Gratwanderung. Deshalb ist es hier unerlässlich, sich bereits vor Veröffentlichung der Werbung rechtlich abzusichern.
Hierzu berate ich Sie gern ausführlich, vereinbaren Sie einen Termin.