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Anstellungsverträge, mündlich oder schriftlich?
Anstellungsverträge können schriftlich, aber auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist es ratsam Verträge schriftlich abzuschließen. Bei mündlich geschlossenen Verträgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist der mündlich geschlossene Anstellungsvertrag dennoch wirksam.
In diesem Fall ist zu beachten: Derjenige, der eine Forderung gerichtlich durchsetzen will, muss die Voraussetzungen für das Entstehen der Forderung darlegen und, wenn sie bestritten werden, auch beweisen. Hat der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen nicht ausgehändigt, kann dies zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. Es kann sogar dazu führen, dass statt dem Arbeitnehmer nun der Arbeitgeber die volle Beweislast trägt.
Darüber hinaus macht sich der Arbeitgeber eventuell schadensersatzpflichtig. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag, eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist.